MF Bauträger Ges.m.b.H.
Gartenstraße 8
5723 Uttendorf, Pinzgau
Gemeinde Uttendorf im Bezirk Zell am See im Bundesland Salzburg in Österreich
Telefon: +43 6563 808 1
Fax: +43 6563 804 02 0
Mail: office@bmst-maier.at
Web: www.bmst-maier.at
Allgemeine Information zu Baumeister, Bauträger in Uttendorf / Zell am See / Pinzgau-Pongau / Salzburg
Der Bauträger verschafft auch dem Erwerber das Eigentum am Grundstück und dem darauf erstellten Gebäude. Als Neubau werden Gebäude bezeichnet, die vor Kurzem neu errichtet oder rekonstruiert wurden. Der Begriff Haus wird oft auch mit einem Verwendungszweck verknüpft, z.B. Wohnhaus, Bauernhaus, Parkhaus, Rathaus, Kaufhaus, Krankenhaus, Waisenhaus, Baumhaus usw.
Der Bauträger ist oft auch berechtigt, Gebäude zu verwerten. Bauträgerverträge müssen immer schriftlich abgeschlossen werden. Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden.
Die Kompetenz des Baumeisters erstreckt sich weit über die Bauausführung hinaus und umfasst Planung, Berechnung und Leitung von Bauten aller Art. Er vertritt auch den Bauherrn vor Behörden und erstellt Gutachten im Bereich des Bauwesens. Baumeister planen Bauten verschiedenster Art. Sie erstellen dazu Vorentwürfe, zeichnen Einreichpläne für das baubehördliche Verfahren und Polierpläne für die Bauausführung. Sie erarbeiten Leistungsverzeichnisse, Baubeschreibungen und Massenermittlungen. Außerdem erstellen sie Bauzeitpläne und kalkulieren die Arbeiten anderer am Bauvorhaben beteiligter Unternehmen. Baumeister leiten schließlich die Überwachung der Bauausführung und Fertigstellung des Bauwerkes. Die umfangreichen Anforderungen dieses Berufes erfordern eine Befähigungsprüfung für das BaumeisterInnengewerbe.
Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfasst die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben - wie z.B. Neubauten oder übergreifende Sanierungen - auf eigene oder fremde Rechnung, sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.